Empfehlungsbedingungen und Konditionen
PARTEIEN:
1) Edge Global Ltd. (Reg.-Nr. 1751179) mit Sitz in 1002, 10/F., Golden Gate Commercial Buildin, 136-138 Austin Road, Tsimshatsui, Kowloon, Hong Kong (der „Unternehmensmakler“)
und
2) Vermittler, definiert als jede Partei, die zustimmt, eine Vermittlungsgebühr als Gegenleistung dafür zu erhalten, dass sie potenzielle Kunden an den Unternehmensmakler vermittelt, vorbehaltlich der unten aufgeführten Bedingungen.
WENN:
A) Der Vermittler kann von Zeit zu Zeit potenzielle Kunden gegen eine Vermittlungsgebühr an den Unternehmensmakler verweisen.
B) Der Unternehmensmakler hat sich bereit erklärt, dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, vorbehaltlich separater individueller E-Mail-Kommunikation und der in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und Konditionen.
1 VERWEISGEBÜHR
1.1 Der Unternehmensmakler zahlt dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr („Vermittlungsgebühr“), die sich aus zehn Prozent (10,0%) des Nettowertes der Upfront-Provision errechnet, die dem Unternehmensmakler als direkte Folge einer Vermittlung durch den Vermittler innerhalb der letzten zwölf (12) Monate gezahlt wurde. Der Nettowert umfasst Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Porto und Verpackung, Versicherungen, außerordentliche Marketingkosten, Weiterempfehlungen, Rückerstattungen und Zahlungen, die vom vermittelten Kunden oder einem Finanzinstitut nicht eingelöst werden. Für spätere Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen an den/die geworbenen Kunden/in wird keine Vermittlungsgebühr erhoben.
1.2 Nach Abgleich der fälligen Vermittlungsgebühren stellt der Vermittler dem Unternehmensmakler eine Rechnung aus, die innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Vorlage der Rechnung zu begleichen ist.
1.3 Der Unternehmensmakler behält sich das Recht vor, die Vermittlungsgebühr einzubehalten, wenn der Käufer innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Abschluss der Akquisition Einwände erhebt.
2 SCHALTUNG VON ANZEIGEN
2.1 Die Platzierung von Anzeigen und Vermittlungsmethoden für den Business Broker liegt im alleinigen Ermessen des Vermittlers. Um Verkäufe anzuwerben, dürfen die Vermittler jedoch keine Versprechungen machen oder Garantien abgeben, weder ausdrücklich noch stillschweigend, die sich auf die vom Business Broker angebotenen Waren oder Dienstleistungen beziehen, es sei denn, sie wurden vom Business Broker schriftlich dazu ermächtigt.
2.2 Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Empfehlungsvereinbarung dem Vermittler kein Nutzungsrecht oder Interesse an den Marken des Unternehmensmaklers oder anderen geistigen Eigentumsrechten einräumt.
3 VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN PARTEIEN
Die Beziehung zwischen den Parteien ist zu jeder Zeit die eines unabhängigen Unternehmers. Diese Empfehlungsvereinbarung begründet weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Partnerschaft oder ein Joint Venture, und der Vermittler darf sich zu keinem Zeitpunkt als mit dem Business Broker verbunden darstellen, sondern nur als unabhängiger Empfehler. In Anbetracht dieses unabhängigen Verhältnisses darf der Vermittler keine Verträge im Namen des Unternehmensmaklers abschließen, keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien im Namen des Unternehmensmaklers übernehmen und keine Ausgaben im Namen des Unternehmensmaklers tätigen.
4 AUSSCHLIESSUNG
Diese Vermittlungsvereinbarung gewährt dem Vermittler keine ausschließlichen Rechte, als Vermittler im Namen des Unternehmensmaklers zu handeln, und der Vermittler hat keine Rechte aus anderen Vereinbarungen, die der Unternehmensmakler mit anderen Vermittlern geschlossen hat.
5 NICHTWEITERGABE
Der Vermittler verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen über die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmensmaklers oder über potenzielle oder bestehende Kunden an Dritte weiterzugeben. Der Handelsvertreter kann private Nachforschungen bei den von ihm vermittelten Kunden anstellen, um die Bedingungen für den Erwerb zu erfragen und/oder zu bestätigen.
6 KÜNDIGUNG
Jede Partei kann diese Empfehlungsvereinbarung jederzeit mit einer Frist von zehn (10) Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen. Bei Kündigung durch eine der beiden Parteien werden alle ausstehenden Vermittlungsgebühren, die dem Vermittler zu diesem Zeitpunkt zustehen, gemäß Klausel 1 dieser Vereinbarung beglichen.
7 ENTSCHÄDIGUNG
Jede Partei entschädigt, verteidigt und hält die andere Partei (und jede andere Beziehung zur anderen Partei) schadlos gegenüber allen Ansprüchen jeglicher Art, die sich aus Falschangaben, Versäumnissen, Fehlverhalten, Nichterfüllung oder anderen Handlungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben.
8 AUSGABEN
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltskosten) im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung dieser Vereinbarung.
9 GESAMTER VERTRAG
Dieser Empfehlungsvertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und jede Änderung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
10 GELTENDES RECHT
Diese Empfehlungsvereinbarung und alle außervertraglichen Verpflichtungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen dem englischen Recht.
11 DURCHFÜHRUNG
11.1 Gerichtsstand
11.1.1 Die Gerichte von England und Wales sind ausschließlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Schiedsvereinbarung ergeben (einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen, die Gültigkeit oder die Beendigung dieser Schiedsvereinbarung oder außervertraglicher Verpflichtungen, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Schiedsvereinbarung ergeben) (eine „Streitigkeit“).
11.1.2 Die Parteien sind sich einig, dass die Gerichte in England und Wales die geeignetsten und bequemsten Gerichte für die Beilegung von Streitigkeiten sind und dementsprechend wird keine Partei das Gegenteil behaupten.
11.1.3 Diese Klausel 10 gilt nur zugunsten des Unternehmensmaklers. Folglich ist der Business Broker nicht daran gehindert, Streitigkeiten vor anderen zuständigen Gerichten zu verhandeln. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Unternehmensmakler in einer beliebigen Anzahl von Gerichtsbarkeiten gleichzeitig verklagt werden.